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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Albert-Schweitzer-Einrichtungen für Behinderte gGmbH (ASE)

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§ 1 Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages und gelten in ihrer jeweils neusten Fassung. Dies gilt auch für Folgegeschäfte, ohne dass es bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
2. Die Bedingungen werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
3. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
4. Der Kunde darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit ausdrücklicher Zustimmung abtreten.
5. Änderungen von Aufträgen können wir nur berücksichtigen, wenn die Kosten vom Besteller übernommen werden.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung und zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer. Die Preise und Angebote sind freibleibend. Alle Zahlungen sind mit der Rechnungsgestellung in voller Höhe und ohne Abzug sofort fällig. Die Leistung von Teil- oder à-conto-Zahlungen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2. Aufträge/Bestellungen sind schriftlich mit genauer Angabe der Warenart und Menge sowie einer genauen Leistungsbeschreibung (bei Lohnarbeiten genaue Darstellung der durchzuführenden Arbeiten) vorzunehmen. Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Treffen Arbeitsbeschreibungen (Lohnarbeiten), die als Grundlage für unsere Preiskalkulation dienen, nicht zu und ergibt sich daraus bei der Auftragsausführung ein Mehraufwand, so behalten wir uns eine Nachberechnung vor.
3. Da wir eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen gem. § 142 SGB IX sind, ist der Auftraggeber nach § 140 SGB IX berechtigt, 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleitung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anzurechnen.

§ 3 Verzug
1. Nach Fälligkeit der Rechnungsforderung werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Auf Nachweis kann ein höherer Verzugsschaden geltend gemacht werden.
2. Dis zur vollständigen Bezahlung unserer Leistungen besteht an den Leistungsgegenständen, auch soweit es sich um Rohstoffe oder Waren des Bestellers handelt, ein Zurückbehaltungsrecht.

§ 4 Lieferzeit – Lieferung
1. Die angegebenen Liefertermine sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart worden ist. Bei Dauerauftragsverhältnissen gilt jede Teillieferung bzw. jeder Teilauftrag als eigenes Rechtsgeschäft. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese ab Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Nachträgliche Unterlagen und Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen.

§5 Transport – Annahmeverzug
1. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr auch bei Lieferung auf den Auftraggeber über. Nimmt der Besteller den Vertrags-gegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen.
2. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware, gilt als in unserem Auftrage erfolgt, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen.
3. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum (Miteigentum) mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.

§ 7 Mängel und Gewährleistung
1. Mängelrügen in Bezug auf Art, Qualität oder Quantität der Liefergegenstände müssen unverzüglich, dies gilt auch für versteckte Mängel, nach Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt werden.
2. Zeigt der Besteller den Mangel rechtzeitig an, so steht uns ein Nachbesserungsrecht oder eine Ersatzstücklieferung zu.
3. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird verweigert, so kann der Besteller die Rechte aus § 346 ff. BGB geltend machen.
4. Die Parteien vereinbaren, dass Gewährleitungsansprüche spätestens nach einem halben Jahr nach Gefahrenübergang auf den Käufer verjähren.

§ 8 Haftung

1. Wir haften für Schäden nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Die Vorschriften der §§ 644 ff. BGB bleiben unberührt.

§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist das jeweilige Lieferwerk, für die Zahlungen des Bestellers der Sitz der Firma in Dinslaken.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unseren Verträgen ist Dinslaken. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartnern an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 10 Salvatorische Klauseln
1. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die dem wirtschaftlichen gewollten der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.


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